Generalvikar
Ein Generalvikar (Latein: vicarius generalis, vicarius „Stellvertreter“) ist in der Römisch-Katholischen Kirche sowie der Alt-Katholischen Kirche der Stellvertreter eines residierenden Bischofs und ist für die Verwaltung der Diözese zuständig. Er leitet das Generalvikariat, die zentrale Verwaltungsbehörde der Diözese.
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Geschichte Bearbeiten
Bereits im Mittelalter setzten Diözesanbischöfe Generalvikare oder Bischofsvikare – seinerzeit Archidiakon oder Erzdiakon genannt – ein, die mit der Verwaltung des entsprechenden bischöflichen Gebiets betraut wurden. Sie konnten auch Aufgaben des Bischofs ausüben, seien es liturgische Feiern (beispielsweise Heilige Messen, Andachten, Wallfahrten), das Weihen von Kirchen oder das Einsetzen von Pfarrern.
Aufgabe und Vollmacht Bearbeiten
Der Codex Iuris Canonici (CIC), das kirchliche Gesetzbuch, widmet den Generalvikaren und Bischofsvikaren einen eigenen Artikel (Can. 475-481).
Der Generalvikar (vicarius generalis) „unterstützt den Diözesanbischof bei der Leitung der ganzen Diözese“ (Can. 475,1 CIC) und ist dazu nach Maßgabe des geltenden Kirchenrechts mit stellvertretender ordentlicher Gewalt oder Vollmacht (potestas ordinaria vicaria, im Sinne von Can. 131,2 CIC) ausgestattet.
In aller Regel ist nur ein Generalvikar zu ernennen, es sei denn, die Größe der Diözese, die Zahl der Einwohner oder andere pastorale Gründe legen etwas anderes nahe. (Can. 475,2 CIC).
Dem Generalvikar kommt kraft Amtes in der ganzen Diözese die ausführende Gewalt (potestas executica) zu, die der Diözesanbischof von Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können, ausgenommen jene, die sich der Bischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern. (Can. 479,2 CIC).
Dem Generalvikar kommt also von Amts wegen die Erledigung der allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten zu, wie auch außerdem die Erledigung der Aufgaben, die ihm vom Bischof übertragen worden sind (potestas executica a ordinario delegata, im Sinne von Can. 479,1 CIC). Die Aufgaben und Amtsbefugnisse des Generalvikars sind also immer auch von der Definition und Delegation des jeweiligen Diözesanbischofs abhängig.
Die Aufgaben und Vollmachten eines Generalvikars werden teilweise interpretativ ausgeweitet, indem er als „persönlicher“ Stellvertreter des Diözesanbischofs oder gar als dessen alter ego bezeichnet wird. Beide Auffassungen widersprechen jedoch der objektiv-funktionalen Aufgabenstellung, aus der kein persönliches Näheverhältnis abgeleitet werden kann. Trotzdem hat ein Generalvikar als Stellvertreter noch vor den Weihbischöfen das zweithöchste Amt in einer Diözese nach dem des Diözesanbischofs. Er ist jedoch stets von diesem abhängig und hat seinen Anordnungen und Weisungen Folge zu leisten.
Das Amt des Bischofsvikars (vicarius episcopalis) ist dem Generalvikar administrativ gleichgesetzt, hat aber eine jurisdiktionelle Einschränkung auf ein bestimmtes Segment innerhalb einer Diözese. Der Diözesanbischof kann einen oder mehrere Bischofsvikare einsetzen, die in einem genau festgelegten Gebietsteil der Diözese, in einem näher umschriebenen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten Ritus oder eines bestimmten Personenkreises dieselbe ordentliche Gewalt haben, die dem Generalvikar zukommt. (Can. 476 CIC).
Ein Offizial ist der Vorsteher eines Kirchengerichtes (tribunal ecclesiasticum) und als Gerichtsvikar Vertreter des Diözesanbischofs am Gericht, in dessen Namen er Recht spricht.
Erfordernisse und Amtszeit Bearbeiten
Ein Generalvikar muss Priester sein, mindestens 30 Jahre alt und Doktor oder Lizentiat (Lic. theol.) im kanonischen Recht oder der Theologie, außerdem „ausgewiesen durch Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit, Klugheit und praktische Verwaltungserfahrung“ (Can 478,1 CIC) und mit dem Bischof höchstens im fünften Grad blutsverwandt (Can 478,2 CIC).
Ein Generalvikar wird gemäß Can. 477 CIC vom Diözesanbischof frei ernannt und kann von ihm frei abberufen werden. Die Gewalt des Generalvikars erlischt mit Zeitablauf der Beauftragung, mit Amtsverzicht oder mit Abberufung durch den Diözesanbischof. Da der Generalvikar der Stellvertreter des Diözesanbischofs ist, verliert er bei Tod, Verzicht, Versetzung, Absetzung oder Suspendierung des Diözesanbischofs ebenfalls sofort sein Amt (Can 481 CIC).
Generalvikare in Ordensgemeinschaften Bearbeiten
Ordensgemeinschaften, die an ihrer Spitze einen Generaloberen haben, kennen für dessen Stellvertreter ebenfalls den Titel Generalvikar. In diesem Kontext gibt es dann in einigen Schwesternorden auch Generalvikarinnen.
Weltliche Generalvikare Bearbeiten
Im Mittelalter bezeichnete man mit Vikar auch die Stellvertreter weltlicher Machthaber. Der Generalvikar insbesondere war der Stellvertreter des Königs oder Kaisers in einem Gebiet, das keiner direkten herzoglichen Gewalt unterstand.
- Siehe auch: Reichsvikar bzw. Reichsverweser










