Wilderei
Wilderei bezeichnet den Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht.
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Geschichte Bearbeiten
Wilderei entstand gleichzeitig mit der Einführung von Regalien mit denen der allgemeine Zugang zu Fischerei und Jagd eingeschränkt wurde. Nach der Revolution von 1848 wurde in Deutschland für kurze Zeit die Jagd für Jedermann auf eigenem Grund freigegeben. (siehe: Entwicklung des Jagdrechtes in Deutschland)
Überblick Bearbeiten
Jagdwilderei liegt vor, wenn jemand vorsätzlich unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt oder erlegt, oder sich oder einem Dritten zueignet, oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört. Zu den Dingen, die dem Jagdrecht unterliegen, gehören auch alle Teile eines Wildes, wie z. B. Geweihe/Gehörne/Hörner, Knochen, Federn. Wer also als Besucher in einem Jagdbezirk ohne (nachträgliche) Erlaubnis z. B. eine abgeworfene Geweihstange aufnimmt und mit nach Haus nimmt, begeht Wilderei im Sinne des Gesetzes.
Daneben existieren zum Teil historische Begriffe wie Jagdfrevel für minderschwere Wilderei oder Wilddiebstahl für die Entwendung von bereits getötetem Wild.[1]
Insbesondere in Entwicklungsländern leiden einige Nationalparks unter Wilderei. Manche Wilderer zielen dabei auf rituell oder kulturell bedeutsame Körperteile ab (z. B. Tigerfelle, Nashorn-Hörner, Elefanten-Stoßzähne). Andere Wilderer (meist Ortsansässige) jagen dagegen zur Sicherung ihrer Ernährung.
Durch Wilderei mehr oder weniger stark bedrohte Tierarten sind unter anderem:
- Zugvögel, die auf ihren Weg in die Winterquartiere oder ihre Brutgebiete im Mittelmeerraum geschossen oder gefangen werden: Z. B. Abschuss gefährdeter Greifvögel wie Weihen oder Baumfalken auf Malta, der Fang von Ortolanen in Frankreich oder von seltenen Grasmücken auf Zypern.
- verschiedene Raubkatzen, namentlich der Tiger, von dessen acht noch im 20. Jahrhundert bekannten Unterarten mittlerweile drei vollkommen ausgerottet wurden.
- die sogenannten Big Five, darunter wegen der Hörner und Stoßzähne insbesondere Nashörner und Elefanten.
- Menschenaffen, dabei vor allem Gorillas und Orang-Utans.
Situation in Deutschland Bearbeiten
„Jagdwilderei“ in diesem Zusammenhang ist in Deutschland nach § 292 des StGB eine „Straftat gegen das Vermögen und gegen Gemeinschaftswerte“. Wegen Wilderei wird bestraft, wer den Jagdausübungsberechtigten aus seiner Stellung verdrängt und als Nichtberechtigter Wild erlegt. Die Kodifizierung als eigenständiges Delikt neben dem Diebstahl ist notwendig, da nach der zivilrechtlichen Eigentumsordnung wilde Tiere als herrenlos gelten und zunächst, solange sie leben, nicht eigentumsfähig sind.
Jagdwilderei Bearbeiten
Strafgesetzbuch
§ 292 StGB Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht waidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
Tötung von Wild aus Gründen des Tierschutzes unter Verletzung fremden Jagdrechts Bearbeiten
Situatives Beispiel:
Auf einer Straße wird ein Stück Wild durch Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug schwer verletzt. Eine Person, die wenig später an der Unfallstelle erscheint, erkennt die Notwendigkeit, das Tier zur Beendigung seiner Leiden zu töten. Welche Mittel sie dazu einsetzt (Schusswaffe, Messer, Injektion, händisch, etc.) ist dabei unerheblich.
Diese Person nimmt hier ein Notstandsrecht war (Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist). Die Beendigung von Leiden ist ein Gebot des Tierschutzes und ist ein höher geschätztes Gut, welches die Verletzung fremden Jagdrechtes gestattet.
Zwingende Voraussetzungen sind aber:
- Die Verletzung des Tieres ist so schwer, dass das Töten ein "vernünftiger Grund" ist.
- Die Tötung darf nur durch Personen erfolgen, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Dies sind z. B. Jagdscheininhaber, Tierärzte oder Schlachter.
- Die Tötung hat schnell und möglichst schmerzfrei zu erfolgen.
- Es darf kein Wille zur Aneignung des Wildes erkennbar sein.
Um den letzten Punkt zu bestätigen, sollte die tötende Person ihre Personalien der Polizei und dem Jagdrechtinhaber zur Verfügung stellen bzw. anschließend auf das Eintreffen derselben warten. Das Wild darf nicht aufgenommen und vom Ort des Unfalls entfernt werden. Die etwaige Sicherung des Straßenverkehrs hat dabei allerdings Vorrang; in diesem Fall muss das Wild aber in der unmittelbaren Nähe verbleiben.
Fischwilderei Bearbeiten
→ Hauptartikel: Fischwilderei
Strafgesetzbuch
§ 293 StGB Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Situation in Österreich Bearbeiten
In Österreich wird Wilderei nach folgenden Gesetzen als Straftatbestand behandelt:
- § 137 StGB - Eingriff in fremdes Jagd und Fischrecht
- § 138 StGB - Schwerer Eingriff in fremdes Jagd und Fischereirecht
- § 140 StGB - Gewaltanwendung eines Wilderers
- § 141 StGB - Entwendung
Die Aufklärungsrate der angezeigten Wildereifälle[2] liegt in Österreich etwa bei 35 Prozent.[3]
Siehe auch Bearbeiten
Einzelnachweise Bearbeiten
- ↑ s. Literatur Martin P. Schennach
- ↑ BMJ-Pr7000/0053-Pr 1/2007, Anfrage zu „Gerichtsverfahren nach §§ 137 - 141 StGB: Wilderei in Österreich (2006)“ beim österreichischen Bundesministerium für Justiz (PDF; 45 kB)
- ↑ Aufklärungsrate der Jagdwilderei in Österreich bei st-hubertus.at
Literatur Bearbeiten
- Martin P. Schennach: Jagdrecht, Wilderei und „gute Policey“. Normen und ihre Durchsetzung im frühneuzeitlichen Tirol. Klostermann, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-465-04023-1 (Studien zu Policey und Policeywissenschaft), (Zugleich: Innsbruck, Univ., Diss., 2004).
- Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht. Besonderer Teil. Band 1: §§ 75 bis 168b StGB. 9. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage. Springer, Wien u. a. 2006, ISBN 3-211-22407-6 (Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft), (Vorschau online).
- Magazin "Öffentliche Sicherheit" - "Verbotene Abschüsse" (PDF; 177 kB)
Weblinks Bearbeiten
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